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Aktuelle Rechtsprechung zum Online-Handel 

Die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen im Online-Handel werden stark dadurch geprägt, wie die Gerichte die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen interpretieren. Hier finden Sie einige neuere Urteile zu relevanten Themen:

Widerrufsfrist bei e-Bay-Shops
Impressumsangaben auf Homepages 
Musterbelehrung zum Widerrufsrecht
Angabe von Lieferfristen

 

Widerrufsfrist bei e-Bay-Shops

Schon im letzten Jahr sorgte das erste Urteil zum Thema Widerrufsfrist bei e-Bay-Shops für einige Unruhe in der e-Bay-Szene und für eine nachfolgende Abmahnwelle. Mittlerweile hat die Mehrheit der Gerichte, die sich mit daraus resultierenden Streitigkeiten befassten, sich der Ansicht angeschlossen, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers bei der typischen e-Bay-Versteigerung in der Tat nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Dies liegt daran, dass der Käufer die Belehrung in Textform (also meistens per Mail) nicht vor dem Vertragsschluss erhält, sondern normalerweise erst zusammen mit dem Zuschlag, also mit der Bestätigungsmail. Widerrufsbelehrungen von bei e-Bay betriebenen Shops, die dies nicht berücksichtigen, sind falsch und somit wettbewerbswidrig.

Impressumsangaben auf der Homepage

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 12.5.2007 entschieden, dass der Betreiber eines Online-Shops in seinem Impressum auch eine Telefonnummer angeben muss.

Musterbelehrung zur Widerrufsfrist verkehrt?

Es ist schon verrückt: Aber das amtliche Muster für die Belehrung des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften, das als Vorlage für im Fernabsatz tätige Unternehmer gedacht ist, stimmt nicht mit der Gesetzeslage überein. Zwar gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, ob die Verwendung des Musters von Konkurrenten erfolgreich abgemahnt werden kann oder nicht, aber um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, das amtliche Muster zu „verbessern“. Statt dem Passus: „Die Frist [innerhalb derer der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann] beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ sollte man besser formulieren: „Die Frist beginnt mit dem Erhalt dieser Belehrung in Textform, nicht aber vor Erhalt der Ware.“

Lieferfristen genau angeben

Das KG Berlin verlangt in einem aktuellen Beschluss, dass Lieferfristen von Online-Händlern in deren AGB genau angegeben werden müssen. Eine Formulierung wie „in der Regel“ sei zu unbestimmt. Hoffentlich schließen sich andere OLGs dieser realitätsfernen Auffassung nicht an! Bis das klar ist, gilt es jedoch, eine „sichere“ Formulierung zu finden, die Abmahnern keine Angriffsfläche bietet.

                                                                                                                                                    Dr. Otfried Krumpholz

Stand: 1.7.2007