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Aktuelle
Rechtsprechung zum Online-Handel
Widerrufsfrist
bei e-Bay-Shops
Impressumsangaben auf Homepages
Musterbelehrung zum Widerrufsrecht
Angabe von Lieferfristen
Widerrufsfrist bei e-Bay-Shops
Schon
im letzten Jahr sorgte das erste Urteil zum Thema Widerrufsfrist
bei e-Bay-Shops für einige Unruhe in der e-Bay-Szene und
für eine nachfolgende
Abmahnwelle. Mittlerweile hat die Mehrheit der Gerichte, die sich mit
daraus
resultierenden Streitigkeiten befassten, sich der Ansicht
angeschlossen, dass
die Widerrufsfrist des Verbrauchers bei der typischen
e-Bay-Versteigerung in
der Tat nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt. Dies
liegt daran, dass
der Käufer die Belehrung in Textform (also meistens per Mail)
nicht vor dem
Vertragsschluss erhält, sondern normalerweise erst zusammen
mit dem Zuschlag,
also mit der Bestätigungsmail. Widerrufsbelehrungen von bei
e-Bay betriebenen
Shops, die dies nicht berücksichtigen, sind falsch und somit
wettbewerbswidrig.
Impressumsangaben auf der Homepage
Das
OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 12.5.2007 entschieden, dass
der Betreiber eines Online-Shops in seinem Impressum auch eine
Telefonnummer
angeben muss.
Musterbelehrung zur Widerrufsfrist
verkehrt?
Es
ist schon verrückt: Aber das amtliche Muster für die
Belehrung des
Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften, das als Vorlage
für im Fernabsatz tätige
Unternehmer gedacht ist, stimmt nicht mit der Gesetzeslage
überein. Zwar gibt
es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen, ob die
Verwendung des
Musters von Konkurrenten erfolgreich abgemahnt werden kann oder nicht,
aber um
auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, das amtliche Muster
zu
„verbessern“. Statt dem Passus: „Die
Frist [innerhalb derer der Verbraucher den
Vertrag widerrufen kann] beginnt frühestens mit dem Erhalt
dieser Belehrung“
sollte man besser formulieren: „Die Frist beginnt mit dem
Erhalt dieser
Belehrung in Textform, nicht aber vor Erhalt der Ware.“
Lieferfristen genau angeben
Das
KG Berlin verlangt in einem aktuellen Beschluss, dass
Lieferfristen von Online-Händlern in deren AGB genau angegeben
werden müssen.
Eine Formulierung wie „in der Regel“ sei zu
unbestimmt. Hoffentlich schließen
sich andere OLGs dieser realitätsfernen Auffassung nicht an!
Bis das klar ist,
gilt es jedoch, eine „sichere“ Formulierung zu
finden, die Abmahnern keine
Angriffsfläche bietet.
Dr. Otfried
Krumpholz
