Zurück zur Startseite
Werben
im Internet - aber (rechtlich) richtig
Eine eigene
Unternehmenshomepage ist
mittlerweile fast ein “Muss” in vielen Branchen,
insbesondere dort, wo
Fachhandel mit Waren betrieben wird, oder wo hochwertige
Dienstleistungen
geliefert werden, bei denen die Kunden sich gerne vorab informieren,
bevor Sie
sich einem Unternehmen anvertrauen. Selbst bei Freiberuflern ist es
mittlerweile üblich geworden, sich online zu
präsentieren.
Ein guter
Internetauftritt will durchdacht
sein. Denn was nützt das moderne Medium, wenn die
Präsentation müde oder
altbacken ist. Jedoch nicht nur auf der ästhetischen Seite,
sondern auch in
rechtlicher Hinsicht gibt es verschiedene
“Kleinigkeiten”, die man beachten
sollte. Aus der Rechtsprechung der letzten Jahre habe ich einige
Urteile
herausgegriffen, um auf einige Punkte aufmerksam zu machen, die Sie
beachten
sollten.
Impressumspflicht
Werbemails
Fernabsatz
AGB
Nach den
gesetzlichen Vorschriften des § 6
TDG (Teledienstegesetz) (mittlerweile fast inhaltsgleich ersetzt durch § 5 TMG - Telemediengesetz) und des § 10 MDStV
(Mediendienstestaatsvertrag) sind
Anbieter von Informationen und Diensten im Internet dazu verpflichtet,
auf
ihrer Homepage in einer Art “Impressum” Name und
Kontaktdaten zu
veröffentlichen. Bei einem Unternehmen muss insbesondere die Rechtsform, die
Firma, wie sie im
Handelsregister eingetragen ist, ein vertretungsberechtigtes Organ (bei
Kapitalgesellschaften), Handelsregisternummer und
Handelsregistergericht, die
korrekte Anschrift (nicht Postfach) sowie Telefon- und Faxnummer
enthalten
sein, auch eine E-Mail-Adresse soll angegeben werden, und zwar
“leicht
erkennbar und unmittelbar erreichbar”.
Nach einem
Urteil des LG Düsseldorf vom
29.1.2003 (Az. 34 O 188/02) ist der Vorschrift nicht genüge
getan, wenn zum
Auffinden der Informationen mehrere Schritte durch Anklicken auf
mehreren
Seiten der Website erforderlich sind. Das OLG München dagegen
stellte in einem
zweitinstanzlichen Urteil vom 11.9.2003 (Az. 29 U 2681/03) fest, dass
es (noch)
ausreichend sei, wenn auf der Startseite ein Link
“Kontakt” vorhanden sei und
man von dort aus über einen weiteren Link
“Impressum” zu den gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben gelange. Damit dürfte allerdings das
Äußerste an
zumutbaren Umwegen beschrieben sein, eine zusätzliche
Notwendigkeit, durch eine
Seite zu scrollen, oder einen weiteren Link als Zwischenschritt
hätte wohl auch
das OLG München beanstandet.
Jedenfalls
weitgehend unbestritten ist aber,
dass ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 TDG
gleichzeitig einen Verstoß
gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb bedeutet und somit von
Konkurrenten mit einer Abmahnung oder gar einer Unterlassungsklage
beantwortet
werden kann. Ich empfehle daher, dem Impressum im Internetauftritt
genügende
Sorgfalt zu widmen.
Weitgehend
anerkannt ist in der
Rechtsprechung mittlerweile, dass die unverlangte Zusendung von
Werbemails
(“Spamming”) rechtswidrig sei und dass sich der
Betroffene, gleich ob
Privatmann oder Unternehmen, dagegen mit einer Unterlassungsklage zur
Wehr
setzen kann. Etwas anderes gilt nach einem Beschluss des LG Karlsruhe
vom
25.10.2001 (Az. 5 O 186/01) nur, wenn der Versender einen konkreten,
aus dem
Interessenbereich es Empfängers herzuleitenden
Rechtfertigungsgrund anführen
kann. Dieser kann aus einem expliziten Einverständnis
herrühren.
Meiner Ansicht
nach kann es aber auch
reichen, wenn der Empfänger auf einer gewerblichen Homepage
seine Mail-Adresse
als Kontaktadresse angibt und die Werbemail sich konkret auf seinen
potentiellen Bedarf bezieht. Hier beschreitet man allerdings eine
Grauzone, so
dass Vorsicht geboten ist.
In dem
erwähnten Fall lehnte es das LG
Karlsruhe jedoch ab, eine “Einstweilige
Verfügung” gegen einen Versender von
Werbemails zu erlassen, obwohl die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines
Unterlassungsanspruchs wahrscheinlich vorlagen. Das Gericht meinte
nämlich,
dass zumindest eine einmalige Zusendung noch keine so gravierende
Beeinträchtigung darstelle, dass die effektive Durchsetzung
der Rechte des
Empfängers des Eilrechtsschutzes bedürfe.
Aber Vorsicht:
Auch wenn es für eine Einstweilige
Verfügung nicht “reicht”, kann der
Empfänger immer noch im Wege einer
(kostenpflichtigen) Abmahnung und einer Unterlassungsklage vorgehen, da
diese
auch auf eine einmalige Werbemail gestützt werden
können, jedenfalls wenn kein
Rechtfertigungsgrund – also im Regelfall ein
tatsächliches oder mutmaßliches
Einverständnis des Empfängers – vorliegt.
Geschickt dürfte es daher sein, vor
dem Versand einer Werbemail den Empfängern vorab etwa eine
kurze Mail des
Inhalts zu schicken, ob sie etwas dagegen haben, dass man ihnen eine
Mail
schickt, in der man sein Unternehmen oder sein Angebot vorstellt.
Wer Waren oder
Dienstleistungen im
Fernabsatz erbringt, ist an die einschlägigen Vorschriften
gebunden (früher:
Fernabsatzgesetz, heute eingefügt in das BGB als
§§ 312b-312f). Diese sehen
u.a. die Pflicht vor, dem Verbraucher die Anschrift des Anbieters und
Informationen über das im Gesetz vorgesehene Widerrufsrecht
zur Verfügung zu
stellen.
Nach Ansicht
des OLG Frankfurt (Beschluss
vom 17.4.2001, Az. 6 W 37/01) reicht es aber nicht aus, wenn der Nutzer
bei
Bestellungen per Internet diese Informationen erst durch mehrere
Mausklicks
erreichen kann. Das Gericht, dessen Rechtsprechung für
Rechtsstreite im Bereich
Hessen maßgeblich sein dürfte, verlangt vielmehr,
dass sich die genannten
Informationen auf denjenigen Seiten befinden müssen, die der
Internetnutzer zur
Bestellung einer Ware anklicken muss. Bei vielen Angeboten
dürfte das nicht der
Fall sein, was wiederum das Risiko von Abmahnungen von Konkurrenten mit
sich
bringt.
Eine einfach
umzusetzende Lösung stellt es
dar, wenn man die Seiten so einrichtet, dass sich der Nutzer von der
Warenauswahl zum Bestellformular nur über eine
zwischengeschaltete Seite
weiterklicken kann, auf der die vom Fernabsatzgesetz geforderten
Informationen
aufgeführt sind.
Ein weiterer
beachtenswerter Punkt, der
allerdings nicht für den Fernabsatz spezifisch ist, ist die
Gestaltung der AGB.
Wir hatten bereits in unserer Mandanten-Info Nr. 6a
ausführlich auf einige
Punkte hingewiesen, die durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 eine
gesetzliche Änderung erfahren hatten. An dieser Stelle wollen
wir nur
stichwortartig die wichtigsten Bereiche aufzeigen, in denen die
Gesetzesänderung möglicherweise eine Anpassung von
“alten” AGB erforderlich
gemacht hat:
- Haftungsfreizeichnungen: Die
Möglichkeit, sich durch AGB-Klauseln von einer
möglichen Haftung für Schäden
freizuzeichnen, sind unter dem neuen Recht noch stärker
eingeschränkt als schon bisher. Freizeichnungsklauseln, die
früher zulässig waren, sind nach heutiger Rechtslage
weitgehend unwirksam (und werden im Streitfall vom Gericht auch nicht
auf das rechtlich zulässige Maß reduziert, sondern
entfallen ganz, mit der Folge der uneingeschränkten Haftung
des AGB-Verwenders)
- Einschränkung von
Sachmängelgewährleistung: damit ist insbesondere
gemeint, den Verbraucher im Falle eines Mangels zunächst auf
Nachbesserung zu verweisen. Hier ist insbesondere auf eine
ausführliche Formulierung zu achten, um nicht am
“Klarheitsgebot” des AGB-Rechts zu scheitern.
- Verkürzung von
Gewährleistungsfristen: Sie ist nur noch sehr
eingeschränkt möglich. Insbesondere beim Verkauf von
Gütern an Verbraucher bleibt es bei der zweijährigen
Gewährleistungsfrist des Gesetzes. Anderes ist per AGB beim
Verkauf gebrauchter Sachen möglich und bei der
Verkürzung der Verjährungsfrist für
Schadensersatz, der dem Verbraucher aus der Verletzung von
Nebenpflichten zusteht.
Natürlich
ist dies nur eine Auswahl von
möglichen juristischen Problemen, die mit der Nutzung des
Internets verbunden
sein können. Zu denken ist etwa an Fragen rund um
Domain-Namen, was zu einem
der Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei gehört.
Wenn Sie eine
neue Seite einrichten wollen
oder eine alte überarbeiten, bieten wir Ihnen gerne einen
“Rechts-Check” an,
bei dem wir gegen ein Zeit- oder ein Pauschalhonorar Ihre Seiten
daraufhin
überprüfen, dass sie rechtlichen Anforderungen
genügen. Wir hoffen, dass Ihnen
die obigen Informationen auf jeden Fall bei der Planung und
Prüfung Ihres
Marketings im Internet schon einmal nützlich waren!
Dr. Otfried
Krumpholz
Beachten Sie als Ergänzung auch den Artikel "Aktuelle Rechtsprechung zum Online-Handel"!
Stand: 1.7.2005
