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Neuerungen im Arbeitsrecht

In den letzten Jahren hat hat der Gesetzgeber einiges im Bereich Arbeitsrecht verändert. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die wo nicht anders vermerkt ab dem 1.1.2004 Gültigkeit haben.

Kündigungen und Befristungen
Kündigungsschutz 
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen einer Kündigung
 

 

Kündigungen und Befristungen

Arbeitnehmer müssen sich beim Arbeitsamt melden, sobald sie Kenntnis vom (auch zukünftigen) Ende des Arbeitsverhältnisses haben. Um späteren Schadensersatz zu vermeiden sollte ein Arbeitgeber bei Kündigungen hierüber stets schriftlich informieren, auch darauf hinweisen, dass sich der Arbeitnehmer über die Folgen der Kündigung für Rente und ggf. Betriebsrente informieren lässt, z.B. bei der BfA – letzteres gilt insbesondere auch bei Aufhebungsvereinbarungen.

Bei Betriebsbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber solche Personen aus der Sozialauswahl herausnehmen, an deren Weiterbeschäftigung er besonderes betriebliches Interesse wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen hat oder die zu einer ausgewogenen Personalstruktur beitragen. Hier muss dann eine Abwägung zwischen betrieblichem Interesse und der sozialen Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers erfolgen.

Sofern bei betriebsbedingten Kündigungen ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird, kann dieser gerichtlich nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Namensliste und der Interessensausgleich sind in einer einheitlichen Urkunde aufzunehmen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitnehmer nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung (von jeweils einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Zugehörigkeit zum Unternehmen), sofern er keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber die Abfindung mit der Kündigung zusammen schriftlich anbietet. Ansonsten besteht ein Anspruch auf Abfindung nur, wenn die Kündigung unwirksam war und fristgemäß dagegen geklagt wurde. Diese Möglichkeit verbleibt dem Arbeitnehmer auch, wenn es ein Angebot wie vorgenannt gegeben hat.

Für zulässige Befristungen von Arbeitsverträgen wurde ein neuer Grund geschaffen: Nun darf bis vier Jahre nach Neugründung eines Unternehmens ohne weiteren Grund die Befristung von Arbeitsverträgen vorgenommen werden, bzw. diese auch mehrmals (bis zum Ablauf der vier Jahre nach der Gründung) verlängert werden.

Arbeitnehmer über 58. Jahren dürfen ohne weiteren Grund befristet beschäftigt werden, es sei denn sie waren beim selben Arbeitgeber bereits vorher unbefristet beschäftigt.

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer können gegen sämtliche Kündigungen nur noch innerhalb einer 3-Wochen-Frist (nach Zugang der Kündigung) gerichtlich vorgehen (dies galt bislang nur für solche Arbeitnehmer, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen)

Bislang fielen Betriebe mit fünf oder weniger Arbeitnehmern nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Bei neuen Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2003 begründet wurden und werden, gilt die Kleinbetriebsklausel auch für bis zu 10 Arbeitnehmer. Für die bisherigen Beschäftigten ändert sich aber im Wesentlichen nichts.

Da nun nach den Gesetzesänderungen im Zuge der Schuldrechtsreform höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ist es nun nicht mehr notwendig, dem Arbeitnehmer eine Frist von 14 Tagen zur Überlegung (und ggf. Widerruf) nach Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung einzuräumen. Hier sind wir also wieder beim alten Sachstand, d.h. dass es außer in Fällen von beachtlichem Irrtum, Täuschung und Drohung keine Widerrufsmöglichkeit für eine solche Vereinbarung gibt.

Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen einer Kündigung

Stellen Abfindungszahlungen Wirklichkeit verdecktes Arbeitsentgelt dar (bei vorzeitigem Beenden des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist) so kann der Arbeitgeber nach § 28g SGB IV zur Zahlung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet werden, ohne Rückgriff auf den Arbeitnehmer nehmen zu können.

Die ehemalige Arbeitslosenhilfe heißt jetzt Arbeitslosengeld II. Abfindungen werden ggf. angerechnet, wie überhaupt nur Vermögen bis maximal 13.000 € (200 € pro Lebensjahr) anrechnungsfrei bleibt plus weitere maximal 13.000 € Altersvorsorge (auch 200 € pro Lebensjahr). Selbst bewohntes Wohnungs-oder Hauseigentum ist ebenfalls anrechnungsfrei. (Die Bundesagentur für Arbeit - BA - läßt sich die Freistellungsaufträge des Antragstellers vom dafür zuständigen Bundesamt mitteilen und hat volles Auskunftsrecht gegenüber Banken und Versicherern, so dass es äußerst schwierig ist, etwa vorhandenes und anzurechnendes Vermögen geheimzuhalten.)

Die Geldleistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II betragen derzeit maximal 345 € für den Leistungs- berechtigten, zuzüglich weiterer Zuschläge, z.B. für Kinder (zwischen 207- 276 € pro Kind) und nicht erwerbstätigem Partner (311 €). Die aktuellen Beträge können z.B. auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit erfahren werden.

Es muß jede angebotene Beschäftigung aufgenommen werden, ansonsten wird das Arbeitslosengeld II um 30 %, im Wiederholungsfall um weitere 30 % gekürzt.

Wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer entlässt, die älter als 55 sind, droht ihm nach § 147 a SGB III die Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld von bis zu 32 Monatsbeiträgen.

Ausnahmen z.B. hierzu sind:

  • Kleinbetriebe unter 20 Arbeitnehmern
  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • Sozial gerechtfertigte Kündigung (Aufhebung des Arbeitsverhältnisses reicht nicht !!)
  • Unzumutbare Belastung des Betriebes und Arbeitsplatzgefährdung durch die Erstattungspflicht
  • Erheblicher Personalabbau/ Insolvenzgefährdung

Bei älteren Arbeitnehmern über 55 Jahren sollte daher zunächst vor einer Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses über die Möglichkeit der Altersteilzeit für mindestens zwei Jahre (bis zu sechs Jahre) nachgedacht werden.

Bei einer solchen Gestaltung erstattet die BA dem Arbeitgeber zum Teil Beträge, um die das verminderte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgestockt werden: bis zu 20 % des Arbeitsentgeltes und bis zu 40 % der Rentenversicherungsbeiträge. Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt sind in vollem Umfang steuerfrei (ohne Obergrenze). Die Voraussetzungen der Erstattung sind:

  • Arbeitszeit ist um die Hälfte verkürzt (diese Kürzung kann verschieden über mehrere Jahre verteilt werden, so dass der Arbeitnehmer z.B. anfänglich mehr arbeitet, dafür aber am Ende der Arbeitsteilzeit ganz freigestellt wird).
  • aus Anlass der Altersteilzeit muss ein Arbeitsloser eingestellt oder ein Azubi beschäftigt werden (eine Wiederbesetzung der Stelle bei Beginn der Freistellungsphase reicht).
  • wichtig ist, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer keine weitere Beschäftigung annimmt, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, da sonst der Zuschuss der BA verloren geht ( § 5 III ATZG). Eine gute vertragliche Regelung der Altersteilzeit ist daher wichtig.

                                                                                                                                             Rechtanwältin Ute Jordan

 Stand: 1.4.2004