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Das Recht der Firma
Die
Vorschriften über die Firma
Angaben
auf Geschäftsbriefen
1. Die Vorschriften
über die Firma
Das Recht der
Firma – des Namens, unter dem
ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt – war durch
das Handels- rechtsreformgesetz
mit dem 1. Juli 1998 grundlegend verändert worden.
Während vorher
Einzelkaufleute, OHGs und KGs daran gebunden waren, Namen der
Gesellschafter in
ihre Firma aufzunehmen, können seitdem auch Sach- oder
Phantasiebezeichnungen
gewählt werden. Auch für die GmbH und die AG stehen
jetzt alle Arten von Firmen
zur Verfügung. Es gibt im Grundsatz nur drei Regeln, die zu
beachten sind:
a) Die Firma
muss sich zur Kennzeichnung
eignen und unterscheidungskräftig sein. Nicht geeignet
wären demnach Firmen, die
eine bloße Gattungs- oder Branchenbezeichnung darstellen.
Zulässig ist also
nicht "Management- seminare", jedoch schon "Karl Meier
Managementseminare" oder "Syntegra Managementseminare".
b) Die Firma
darf nicht irreführen. Das kann
bei Bezeichnungen der Fall sein, die über Art oder Umfang des
Gewerbebetriebs
täuschen, also etwa "Deutsches Getränkezentrum"
für einen Kiosk.
c)
Schließlich muss die Firma einen Zusatz
enthalten, der die Rechtsform angibt. Verständliche
Abkürzungen sind zulässig,
also etwa "GmbH", "Gmbh & Co KG", "OHG".
Neu war in
diesem Zusammenhang insbesondere,
dass jetzt auch der Einzelkaufmann seinem Namen einen Zusatz
beifügen muss:
Also "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder
verständliche Abkürzungen davon, insbesondere "e.K."
oder
"e.Kfm." und "e.Kfr."
Diese Regelung
gilt auch für Unternehmen,
die schon vor dem 1.7.1998 bestanden haben. Sie müssen Ihre
Firmen dem neuen
Recht anpassen; das bedeutet also für Einzelkaufleute, dass
sie Ihrer Firma
einen Rechtsformzusatz beifügen müssen.
Für
diese Umstellung räumte das Gesetz eine
Übergangsfrist bis zum 1.4.2003 ein. Wenn die
Veränderung der Firma nur in der
Hinzufügung des Rechtsformzusatzes bestand, muss sie nicht zum
Handelsregister
angemeldet werden.
Die Regel betrifft nicht nur diejenigen, die zuvor schon im Handelsregister standen, weil auch die Regelungen über die Kaufmannseigenschaft sich geändert haben. Kaufmann ist nunmehr jeder Gewerbetreibende, außer das Unter- nehmen ist so klein, dass es einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Dabei unterliegt die Einschätzung darüber nicht der Willkür des Gewerbetreibenden, sondern ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen, etwa Umsatz, Zahl der Angestellten, Anzahl und Komplexität der Geschäfts- vorgänge usw. Wer danach Kaufmann ist (bzw. im Falle einer GbR eigentlich eine OHG ist oder durch Wachstum zu einer OHG wird), ist auch verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Ein Versäumnis kann sanktioniert werden.
2. Angaben
auf Geschäftsbriefen
Vergessen Sie
auch nicht, auf
Geschäftsbriefen alle Pflichtangaben aufzuführen: Die
Firma samt
Rechtsformzusatz, den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht
und die
Handelsregisternummer.
Für
OHGs und KGs, bei denen keiner der
letztendlich persönlich haftenden Gesellschafter eine
natürliche Person ist –
in der Praxis also vor allem bei “GmbH & Co
KGs” – gilt, dass sie außerdem
die Firmen der persönlich haftenden Gesellschafter
aufführen müssen sowie die
Angaben, die für die GmbH oder AG vorgeschriebenen sind. Bei
der GmbH sind dies
dieselben Angaben wie beim Einzelkaufmann, zusätzlich alle
Geschäftsführer –
dies wird häufig vergessen – sowie den Vorsitzenden
eines ggf. bestehenden
Aufsichtsrates. Bei der AG gilt Entsprechendes, zusätzlich
muss der
Vorstandsvorsitzende bezeichnet werden.
Als Geschäftsbriefe im Sinne dieser Vorschriften gelten seit dem 1.7.2007 auch geschäftliche E-Mails, außer vielleicht wenn sie im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung einen eher informellen Charakter tragen. Es empfiehlt sich also, im Mailprogramm einen automatischen Textanhang mit den Pflichtangaben einzustellen.
Auch nicht ins Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende haben seit kurzem erweiterte Pflichten im Hinblick auf Geschäftsbriefe. Außer dem vollen Vor- und Zunamen muss seit dem 22.5.2007 auch eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) angegeben werden. Bei GbRs (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) müssen alle Gesellschafter jeweils mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden.
Eine Verletzung
dieser Pflichten kann
theoretisch mit einem Zwangsgeld geahndet werden, was selten geschieht.
Beachten Sie aber auch, dass Sie unter Umständen von
Konkurrenten
kostenpflichtig abgemahnt werden können, wenn Sie die Angaben
auf Ihren
Geschäftsbriefen nicht dem Gesetz entsprechend gestalten!
Dr.
Otfried Krumpholz
Stand:
3.7.2007
