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BRAVO! Die
Filesharing-Abmahnwelle bricht sich vor Gericht!
Eine der
letzten „Modeerscheinungen“ der
Abmahnindustrie waren die
„Filesharing“-Abmahnungen. Auch bei dieser erwies
sich, dass wahre Abmahnwellen – um nicht zu sagen,
Abmahntsunamis – dort
entstehen, wo folgende Faktoren zusammentreffen:
- eindeutige Rechteverletzungen,
in diesem Fall
Urheberrechte (typischerweise an Musik- oder Filmwerken)
- die
massenhaft vorkommen
- und
über das Internet ebenso massenhaft ohne großen
Aufwand nachweisbar sind
- hohe
Ähnlichkeit der einzelnen Fälle, so dass der Aufwand
für das
Erstellen von Abmahnschreiben minimal ist
In
der Ausgabe 01/10 der c’t
erschien bereits ein sehr
instruktiver Artikel zum Thema, in dem aufgezeigt wurde, wie diese
Faktoren
sich im Fall der Filesharing-Abmahnung zu einer ziemlich
unschönen Welle
auftürmten. Gerade Sampler- bzw. „Chart
Container“-CDs wie die gerade durch
zahlreiche Abmahnungen berüchtigte „Bravo Hits
67“ wirken auf die Wellenbildung wie ein Erdbeben mit
mehreren Herden, da das Kopieren einer einzigen CD das
Kopieren von
Dutzenden von Werken verschiedener Urheber bedeutet und somit im Falle
einer illegalen
Vervielfältigung entsprechend viele Abmahnungen nach sich
ziehen kann.
Nicht,
dass hier dem rechtswidrigen Verbreiten von
urheberrechtlich geschützten Werken das Wort geredet werden
soll. Und
selbstverständlich gibt es berechtigte Interessen, die ein
Rechteinhaber auch
völlig legitimerweise verteidigen darf, und wenn
nötig auch mit Hilfe eines
Anwaltes und per Abmahnung.
Wenn aber Verträge zwischen Anwälten und
Rechteinhabern
geschlossen werden, wonach die Entlohnung des Anwaltes statt nach dem RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach Zeitaufwand auf der
Grundlage des
Erfolgs beim Eintreiben von Schadensersatzforderungen
gegenüber
Rechteverletzern erfolgt, dann ist dies von vornherein standes-, wenn
nicht sogar rechtswidrig. Und
welcher Rechteinhaber, und sei er auch wirtschaftlich noch so
erfolgreich, wird
den abmahnenden Anwalt gleich in 1.700 Fällen beauftragen (so
wohl die
tatsächliche Zahl in einem aktuellen Fall aus unserer
Kanzlei), ohne eine
derartige Absprache zu treffen? Selbst bei eher unterdurchschnittlich
angesetzten Gegenstandswerten wären dann schnell 1 Mio. Euro
Gebühren und mehr fällig –
und zwar unabhängig vom Erfolg des Anwalts beim Eintreiben des
Schadensersatzes, denn erfolgsbasiertes Honorar ist in Deutschland bei
Anwälten
gesetzwidrig, und zwar aus guten Gründen.
Wer
also
ein solches Schreiben von den Kollegen Kornmeier
& Partner, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe oder Nümann +
Lang
(um einige der "üblichen Verdächtigen" in Sachen
Filesharing-Abmahnungen zu nennen - es gibt natürlich noch
andere
Abmahnkanzleien) erhält, sollte
sich auf keinen Fall überstürzt auf die dort
üblicherweise gemachten
„Vergleichsangebote“ einlassen. Ein
kürzlich
ergangenes Urteil des AG Frankfurt
(Urteil vom 29.1.2010, Az. 31 C 1078/09-78) macht Mut:
Zwar
sollte, wer tatsächlich ungezogen war und geschützte
Werke per Filesharing zum Upload angeboten hat, in sich gehen und
entweder aus
neuer moralischer Überzeugung das Filesharing-Programm bei
sich löschen (bzw.
nur noch zum Kopieren urheberrechtsfreier Daten einsetzen) oder sich
zumindest davon
überzeugen lassen, dass es im Zeitalter relativ perfekter
Nachvollziehbarkeit
von solchen Tätigkeiten im Internet nicht schlau ist, es
darauf ankommen zu
lassen. Denn ein Schadensersatz in Form von fiktiven
Lizenzgebühren ist allemal
fällig, und der liegt schnell jenseits von 100 Euro (im
zitierten Urteil wurden
150 Euro angesetzt). Außerdem ist in der Regel die Abgabe
einer entsprechenden
Unterlassungserklärung geboten (wobei man den vorformulierten
Erklärungen, die
den Abmahnschreiben beiliegen, keineswegs trauen sollte –
schon alleine die
üblicherweise genannten 5.001 Euro Vertragsstrafe sind in den
meisten Fällen
nicht korrekt, weil überhöht).
Der
wirklich schmerzhafte Teil einer Abmahnung ist jedoch
üblicherweise die Forderung, die Kosten für die
Abmahnung zu tragen. Diese
Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des abmahnenden Anwalts
müssen jedoch,
zumindest wenn er gleichzeitig ein Abmahnanwalt ist, oft nicht
erstattet werden.
Denn falls zwischen Anwalt und Rechteinhaber eine abweichende
Vereinbarung
besteht, z.B. eine pauschale Honorierung oder gar – s.o.
– eine
erfolgsabhängige, dann kann Schadensersatz auch nur in
entsprechender Höhe
geltend gemacht werden, und im Falle einer gerichtlichen
Klärung auch nur bei
Vorlage der entsprechenden Vereinbarung – wovor sich die
Abmahnenden und insbesondere
ihre Anwälte aber im Regelfall hüten werden.
Dazu
kommt, dass oft sogar die Bevollmächtigung zweifelhaft
ist. In verschiedenen Fällen, in denen wir den Abgemahnten
vertraten, war mal
nur von einem von mehreren Miturhebern abgemahnt worden, ohne dass die
anderen
Miturheber diesen bevollmächtigt hätten, mal war von
einem Dritten abgemahnt
worden, ohne dass ersichtlich war, dass dieser wirklich berechtigt war,
Rechtsverletzungen zu verfolgen.
Unserer
Ansicht muss man als Abgemahnter nicht unbedingt selber
einen Anwalt beauftragen, um sich zu wehren. Darauf abzielende
Ratschläge von
Kollegen im Internet dürften interessegeleitet sein. Was aber
stimmt, ist dass
jeder Einzelfall ein bisschen anders liegt und die Sachlage nicht immer
so
einfach und eindeutig ist, dass man als juristischer Laie ohne Weiteres
damit
zurechtkommt. Wem also die obigen Informationen und die zahlreichen
anderen
Ressourcen im Internet nicht ausreichen, um sich gegen ein
Abmahnschreiben zur
Wehr zu setzen, oder wer einfach lieber auf Nummer Sicher gehen oder
die Sache
vom Hals haben möchte, kann sich gerne an uns wenden.
Eine
anwaltliche Verteidigung gegen eine Abmahnung muss auch
wirtschaftlich sinnvoll sein: In aller Regel gibt es keine
Möglichkeit, die
eigenen Anwaltskosten gegen den Abmahner geltend zu machen, jedenfalls
wenn er
wirklich Inhaber der Rechte ist, um die es geht. Bei einer
durchschnittlichen
Verfahrensgestaltung ist unser Abrechnungsmodell nach Stundenhonorar
jedoch so
ausgerichtet, dass die Belastung durch die Anwaltskosten nach aller
Erfahrung
niedriger ist als die Begleichung der von der abmahnenden Seite
geforderten
Schadensersatzsumme bzw. des Vergleichsvorschlags.
Rechtsanwalt
Dr. Otfried Krumpholz
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
P.S. Auch der Verfasser hat Urheberrechte. Vollständige oder
teilweise Übernahme dieses Textes daher bitte nur nach
Rücksprache. Ein Link
tut’s schließlich auch!
Links zum Thema:
Artikel auf unserer
Homepage über Abmahnungen allgemein: Was tun wenn die
Abmahnung kommt
Der oben erwähnte Artikel aus der c't kann hier (kostenpflichtig - die 0,60
Euro Investition lohnen sich aber durchaus) heruntergeladen werden.
Bei Heise
findet sich eine kurze Zusammenfassung des Urteils des AG Frankfurt zum
Thema Filesharing-Massenabmahnung...
...und hier
kann man das Urteil im Volltext lesen.
Stand:
23.2.2010