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Eheverträge:
durch die Rechtsprechung eingeschränkte Vertragsfreiheit
Nach dem Gesetz sind nahezu alle Vereinbarungen vertraglicher Art zwischen Ehegatten möglich, selbst Verzichtsvereinbarungen bezüglich z.B. Ausgleich des Vermögenszuwaches während der Ehe, Unterhalt und Rentenanwartschaften, die so umfassend sind, dass sie die wirtschaftlichen Folgen der Eheschließung wieder aufheben.
Folglich waren in den letzten Jahrzehnten viele Menschen zur Eheschließung unter der Bedingung eines Ehevertrag bereit, die diesen Schritt ansonsten wegen der für sie wirtschaftlich nachteiligen Folgen bei einem Scheitern der Ehe sonst vielleicht nicht ohne Weiteres oder nicht zum entsprechenden Zeitpunkt eingegangen wären.
Eheverträge
unterliegen demnach
einer richterlichen Inhaltskontrolle und haben danach (auch
rückwirkend !)
keinen Bestand mehr, wenn sie nicht das Ergebnis gleichberechtigter
Lebenspartnerschaft
sind, sondern einem der Partner einseitig Lasten aufbürden
oder die aus dem
gewählten Ehemodell entstehenden Nachteile nicht nach den
vorhandenen
Möglichkeiten ausgleichen
Paare, die sich vor der Frage sehen: „Ehe mit Ehevertrag oder gar keine Ehe“, sollten sich gewahr sein, dass dies nach der neusten Rechtsprechung als „Ehe mit Pflichten oder gar keine Ehe“ umgedeutet werden kann, sofern nicht beide Partner im Laufe der gesamten Ehe in dem gewählten partnerschaftlichen Ehemodell verbleiben und immer ähnlich abgesichert sind.
Rechtsanwältin
Ute Jordan
Stand: 1.6.2005
