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Was ist Mediation?
Mediation
Mediationsverfahren
Einsatzfelder der
Mediation
Konkreter Ablauf
einer Mediation
Von einer
gerichtlichen Entscheidung bei
einem Konflikt erwarten und erhoffen sich die Streitparteien eine
zufriedenstellende
und möglichst rasche Lösung.
Die deutschen
Gerichte sind aber von der
Anzahl der Rechtsuchenden oftmals überfordert, so
daß sich viele Prozesse über
Jahre hinziehen. Die schließlich getroffene Entscheidung ist
dann oft auch
nicht Grundlage für Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Dies
insbesondere in
Feldern, wo auch nach einer Entscheidung weiterhin Kontakt zwischen den
Beteiligten bestehen soll oder muß, wie in
Familienangelegenheiten oder bei
Konflikten in der Wirtschafts- und Arbeitswelt.
Ein Mediationsverfahren
hat den Zweck der Streitbeilegung zwischen den Parteien selbst unter
Mithilfe
einer "neutralen" Person , des "Mediators". Basierend auf
dem Grundgedanken der Privatautonomie,
daß eigenverantwortliche Bürger
ihre eigenen Interessen am besten kennen und deswegen auch am besten
dazu
geeignet sein müßten, ihre Konflikte mit anderen zum
Ausgleich zu bringen,
erarbeitet der Mediator mit den Parteien
Lösungsmöglichkeiten auf
sachlich-rechtlicher Ebene. D.h. insbesondere, wenn er ein Rechtsanwalt
ist,
wird er verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen möglicher
Konfliktlösungen
aufzeigen und deren Vor- und Nachteile erläutern und die
Parteien dabei
unterstützen, eine für ihre Gegebenheiten "passende"
Regelung
des Konfliktes zu finden und diese ggf. vertraglich festzuhalten.
Dieser Weg ist
auch wesentlich schneller als
der Gerichtsweg.
Einsatzfelder der
Mediation
sind u.a.:
- im Bereich des Familienrechts:-
so bei Ehe- und Partnerschaftskonflikten; Sorge- und Umgangsrecht mit
Kindern; Konflikten zwischen Erben. Über 80 % der Personen,
die an einer Familienmediation teilgenommen haben, waren mit dem
Verfahren und den Ergebnissen so zufrieden, daß sie es
weiterempfehlen würden (Studie im Auftrag des
Sozialministeriums Baden-Würtemberg, Bastine u.a.). Notwendig
ist allerdings ein Mindestmaß an Gesprächs- und
Einigungsbereitschaft und Eigenverantwortlichkeit. Der Mediator kann
nicht familiäre Gewalt oder psychische Störungen
beseitigen.
- im Arbeits-/Wirtschaftsbereich:
zwischen Arbeitgeber und Betriebsvertretung oder Belegschaft, zwischen
einzelnem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Gerade wenn den Parteien an
einer möglichst produktiven weiteren Zusammenarbeit gelegen
ist, kann sich durch die Mediation ein flexiblerer Lösungsweg
ergeben als durch richterlichen Entscheid, der u.U. auch die notwendige
Vertrauensgrundlage zur weiteren Zusammenarbeit erschüttert.
- Nachbar-und Mietrechtsmediation: Gerade zwischen Nachbarn, wo
die Beziehungen zueinander in der Regel auf Dauer angelegt sind,
insbesondere bei Eigentum an Wohnraum, ist eine langwierige
gerichtliche Auseinandersetzung bei oftmals schlechter Beweislage
für Betroffene nicht (immer) geeignet, den Konflikt
zufriedenstellend zu lösen.
- Verbrauchermediation: Konflikte zwischen
Verbrauchern, Kunden und Anbietern wie auch Werkunternehmern und
Versicherungen können außergerichtlich so
gelöst werden, daß die bestehende
Geschäftsbeziehung nicht unbedingt aufgelöst wird,
wie es oftmals nach der Einschaltung eines Gerichts die Folge ist. Der
Unternehmer kann das Ergebnis der gütlichen Vereinbarung statt
dessen zur Kundenbindung nutzen, während
der Verbraucher schneller zu der Regelung kommt, eine akzeptable
Leistung des Unternehmers zu erhalten.
- Mediation mit der Verwaltung: z. B. mit der
Kommunalverwaltung (Gebühren, Genehmigungsverfahren, z.B. bei
Baugenehmigungsverfahren), Konflikte der Schule mit
Eltern/Schülern: gerade hier sind die beteiligten Parteien auf
Jahre hinaus darauf angewiesen, miteinander weiterhin in "gutem
Kontakt" zu stehen, die Auseinandersetzung vor Gericht schafft dagegen
oft nur eine Eskalation hin zur Unfähigkeit, die Sachprobleme
zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu lösen.
Gerade der
Bereich der Familienmediation ist
heute schon in Deutschland relativ bekannt und wird zunehmend genutzt.
Dies
geschieht im Bewußtsein, daß gerade wenn die
Familie Kinder hat, eine gütliche
Einigung der sich scheidenden Eltern besonders zum Wohl der Kinder ist,
da
diese so weniger als Konfliktpunkt angesehen werden.
Auch andere
Betroffene profitieren von der
Mediation, da durch sie die Chance besteht, Konflikte auf rechtlicher
und
menschlicher Ebene zur möglichst weitgehenden
Zufriedenheit aller
Beteiligten zu lösen.
Konkreter Ablauf einer
Mediation
Beim ersten
Treffen wird zwischen
Beteiligtem und Mediator abgeklärt, wo der Konflikt
zwischen den
Parteien ist, ob das Verfahren der Mediation für die Sache
geeignet ist und die
Beteiligten hierzu auch gewillt sind-
Insbesondere
muß der Rechtsanwalt darauf
aufmerksam machen, daß er nur eine der Parteien als Anwalt
dauerhaft vertreten
kann, und diese fragen, ob sie der Anwesenheit der anderen Betroffenen
zustimmt. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der
Anwalt die Beteiligten
insgesamt berät. Falls dann ein ungelöster Konflikt
auftritt, benötigen die
Betroffenen beide für eine gerichtliche Auseinandersetzung
andere Anwälte
("Interessenkollision" ) - wenn die Mediation gescheitert ist.
Sodann wird das
Verfahren der Mediation
erklärt und bestimmte Regeln für den Umgang
untereinander aufgestellt
(wie Zuhören, keine Schuldzuweisungen, ausreden lassen u.s.w.)
In
möglicherweise mehreren Terminen werden
dann die einzelnen zu lösenden Konfliktpunkte zusammengestellt
und besprochen.
Hierbei wird
erörtert, wie sich die Ziele
des Einzelnen verwirklichen lassen, ohne den anderen zu
beeinträchtigen - wo
sich Übereinstimmungen oder Dissens bei den Parteien befindet.
Die Parteien
legen sich dann auf eine
Reihenfolge der zu bearbeitenden Konflikte fest.
Bei deren
Bearbeitung achtet der Mediator
darauf, daß den Konfliktparteien deutlich wird, welche
Bedürfnisse hinter ihren
Positionen und Forderungen stehen, wie diese praktikabel
erfüllt werden
könnten, ohne diametral entgegenstehende Position zum anderen
beziehen zu
müssen.
Wenn dann eine
Grundlage für eine Einigung
gefunden ist, kann diese dann gegebenenfalls durch einen Vertrag
zwischen den
Parteien festgehalten werden.
Der
verbindliche, schriftliche Vertrag kann
dann beim Notar beurkundet oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werden
(z.B.
in Form einer "Scheidungsfolgenvereinbarung" über Unterhalt,
Zugewinn
, Sorgerecht und Versorgungsausgleich). Dadurch ist der Vertrag dann
auch
nötigenfalls mit Hilfe Dritter (wie z.B. dem
Gerichtsvollzieher) vollstreckbar,
d.h. wenn ein neuer Konflikt auftauchen sollte, besteht die Sicherheit,
die
Vereinbarung notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu können.
Durch die
Mediation sollten die Parteien
aber erfahren haben, daß diese eine Chance für die
Zukunft sein kann - nicht
nur ein Ende einer Beziehung zueinander.
Rechtsanwältin
Ute Jordan
Stand: 1.3.2000
