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Einleitung
Testamente
Die
Form des Testaments
Kosten
der Beratung
Nur wenige
Bundesbürger haben ein Testament
errichtet ( ca. 15 %), obwohl innerhalb der nächsten Jahre
Vermögen in
Billionenhöhe auf die Erbengeneration übergehen
werden.
Besonders in
Anbetracht der von der
Bundesregierung geplanten Änderungen der Erbschaftssteuern,
aber auch
unabhängig davon sollte sich jeder Gedanken über
dieses Thema machen. Durch die
geschickte Gestaltung der eigenen Erbfolge kann die gewünschte
Vermögensnachfolge erzielen, ohne dass auf die Erben
unnötige steuerliche
Belastungen zukommen.
So
können z.B. über Schenkungen zu Lebzeiten
spätere Erbschaftssteuern unter Umständen vermieden
werden. Hierfür gibt es
auch Gestaltungen, die dem Schenker die Möglichkeit belassen,
über die
verschenkten Güter weiterhin Einfluß
ausüben zu können und dennoch eine
steuerlich vorteilhafte Lösung für beide Seiten zu
erzielen.
In Bezug auf
ein Testament ist zunächst
wichtig, daß sich der Vererbende darüber klar wird,
ob er von der gesetzlichen
Erbfolge abweichen will. Insbesondere bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften
ist eine Regelung per Testament zu Gunsten des Lebenspartners (der
ansonsten
keinen Anspruch auf das hinterlassene Vermögen hat) dringend
zu überdenken.
Ehepaare mit Kindern haben oft ein besonderes Interesse daran,
daß das Vermögen
sicher auf diese übertragen wird - insbesondere bei
möglicher
Wiederverheiratung des Überlebenden sollte dies rechtlich
abgesichert werden.
Aber auch kinderlose Ehepaare werden oft die gesetzliche Erbfolge nicht
wünschen.
So erbt der hinterbliebene Ehepartner in der Regel nur die
Hälfte des
hinterlassenen Vermögens, den Rest erben Eltern und
Geschwistern des
Verstorbenen - wobei das Ehepaar zu Lebzeiten vielleicht wie
selbstverständlich
davon ausgegangen ist, daß der Überlebende das
Gesamtvermögen erhalten sollte.
Wer sich
darüber klar geworden ist, wem er
Vermögen(steile) übertragen möchte, der
benötigt Informationen darüber, wie er
dies wirksam verfügen kann und welche Folgen unterschiedliche
Regelungen haben
können.
So ist eine
unter Ehegatten häufig
verwendete Testamentsform, das sogenannte "Berliner Testament"
meistens gar nicht die günstige Regelung, die die Testierenden
wollten (will
man vorhandene Kinder bedenken, so ist diese Testamentsform steuerlich
ungünstig,
da hier zunächst der überlebende Ehegatte Steuern
zahlt, später nochmals die
Kinder steuerlich belastet werden - hier lassen sich z.B. über
Nießbrauchsregelungen für Immobilieneigentum oder
andere Modelle bessere
Lösungen finden, die den Überlebenden auch
gegenüber den Kindern genügend
absichern und Steuern einsparen helfen). Soll bei einer vorhandenen
Firma (oder
Immobilienbesitz) deren Einheit erhalten werden und die Gefahr der
Auflösung
durch Pflichtteilauszahlungsansprüche vermieden werden? Hier
läßt sich unter
Umständen durch einen Erbvertrag oder einen besonderen
Gesellschaftsvertrag und
Schenkungen eine Lösung finden, die für alle
Beteiligten günstig ist.
Die Form des
Testaments hat erheblichen
Einfluß auf die Wirksamkeit und Folgen der
Verfügungen. So ist ein
handschriftliches Testament eine günstige Variante, die
außerdem jederzeit
abänderbar ist. Dies ist oft gerade bei jüngeren
Menschen ohne Kinder
erwünscht. Der Testierende muß das
Schriftstück ganz handschriftlich abfassen und
unterschreiben (und mit Datum versehen, damit herausgefunden werden
kann,
welches von mehreren das aktuelle Testament ist). Es ist aber zu
bedenken, daß
ein solches Testament später auch gefunden werden soll - eine
Hinterlegung beim
Amtsgericht, Notar oder Rechtsanwalt kann hier weiterhelfen.
Gemeinschaftliche
Testamente (eines
Ehepaares) sollten eine klare Regelung enthalten, ob und wenn ja unter
welchen
Umständen der Überlebende Abänderungen
vornehmen können soll (zum Beispiel für
den Fall, daß eingesetzte Erben bereits verstorben sind und
man deren Erben
nicht bedenken will - oder: Was soll für den Fall der
Wiederverheiratung
gelten?) Wird ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich
errichtet, so
muß der andere Partner seinen vollen Namen handschriftlich
dazu setzen und am
besten durch einen kurzen Satz bekunden, daß der Text den
sein Ehepartner
verfügt hat, auch von ihm gewollt ist.
Andere
mögliche Formen für eine Regelung
sind der Erbvertrag und das notarielle Testament, die aber beide nur
vor einem
Notar errichtet werden können. Die Abänderbarkeit von
Erbvertrag (nur notariell
möglich) und notariellem Testament sind beschränkt,
weshalb genau überlegt
werden sollte, welche Folgen damit erzielt werden und ob eine Klausel
zur
Abänderbarkeit mit aufgenommen werden sollte. Seh- und
schreibbehinderten
Personen bleiben aber nur diese Möglichkeiten, eine Regelung
ihres Erbes
vorzunehmen. Der Notar ist verpflichtet, über die rechtlichen
Folgen dieser
Verfügungen aufzuklären. Eine Beratung über
die Interessen und Möglichkeiten
einer Partei zu unterschiedlichen Testamentsregelungen darf hier aber
nicht
erwartet werden. Hier sollte vorher der Steuerberater und/oder der
Rechtsanwalt
konsultiert werden.
Die mit der
Tätigkeit von Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Notar verbundenen Kosten richten sich
grundsätzlich nach dem
Wert des zu übertragenden Vermögens (festgelegt in
der jeweiligen gesetzlichen
Gebührenordnung). Auf Anfrage gibt der Beratende
darüber auch im Voraus
Auskunft. Mit dem Rechtsanwalt kann aber auch eine Honorarvereinbarung
getroffen werden, die sich nach Zeit und Aufwand in der Sache richtet.
(Siehe
auch den Artikel
über die Kosten von Rechtsberatung.)
Stand: 1.6.2003
