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Ehe und Ehevertrag
Einleitung
Zweck eines Ehevertrages
Allgemeines zum Güterstand
Zugewinnausgleich
Ehegattenunterhalt
Gesetzliche Regelung
Ehevertragliche
Möglichkeiten
Versorgungsausgleich
Da
wir einerseits immer wieder von Mandanten auf das Thema Ehevertrag
angesprochen
werden und andererseits viele der Gestaltungsmöglichkeiten
weithin unbekannt
sind, haben wir einige der wichtigen Informationen zum Thema in einem
kurzen
Artikel zusammengestellt. Er soll Paaren als Anregung dazu dienen,
darüber
nachzudenken, ob die vom Gesetzgeber für Eheleute vorgesehenen
Regeln für sie
wirklich passend sind oder besser durch einen Vertrag ersetzt werden
sollten,
der auf ihre Situation zugeschnitten ist.
In den
einzelnen Abschnitten wird jeweils dargestellt, wie die gesetzliche
Regelung,
also ohne Ehevertrag, wirkt, und welche Modifikationen man in einem
Ehevertrag
vereinbaren kann.
Wenn Sie
Fragen zu Einzelheiten haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Natürlich
haben alle Paare am Anfang ihrer Ehe den Wunsch und die feste
Vorstellung, dass
die gemeinsame Verbindung ewig fortbestehen wird und mit der
gesetzlichen
Regelung der Ehe eine gute Lösung für Konflikte
gegeben ist. Dies ist jedoch
nicht für jede Konstellation so.
Bei
Scheidung der Ehe muß immer eine Regelung zum Unterhalt
für Ehegatten und
gegebenenfalls Kinder, Auseinandersetzung des ehelichen Hausrats und
der
Ehewohnung, Versorgungsausgleich und zum Zugewinn erfolgen. Oft werden
dann von
den Ehepartnern ohnehin andere Regelungen getroffen als gesetzlich
vorgesehen.
Jedoch ist eine Einigung in der dann angespannten Situation meist
schwieriger
und manchmal unmöglich, weswegen ein frühzeitig
geschlossener Ehevertrag, der
diese Eventualität mit regelt, eigentlich immer empfehlenswert
ist.
Darüber
hinaus gilt es zu bedenken, daß ein Ehevertrag nicht nur den
Zweck hat, Folgen
einer möglichen Scheidung zu regeln, sondern auch die
Vermögensverhältnisse
während der Ehezeit oder Regelungen, die sich auf die
erbrechtlichen Folgen des
Tods eines der Partner auswirken, zum Inhalt haben kann.
Ein
Ehevertrag kann bei Beginn der Ehe, aber auch später
geschlossen werden.
Durch die
Eheschließung wird zunächst gesetzlich festgelegt,
welche wirtschaftlichen
Regeln zwischen den Partnern gelten sollen. Die Regel ist die Zugewinngemeinschaft,
d.h. während der Ehedauer kann jeder weiter über sein
Vermögen verfügen – bei
Scheidung wird aber alles, was in der Ehezeit erworben wurde, geteilt,
sofern
es nicht aus Erbschaft oder Schenkung stammt. Derselbe Grundsatz gilt
auch,
wenn die Ehe durch Tod eines Partners aufgelöst wird, und
betrifft dann die
Bestimmung der Erbteile des überlebenden Partners und der
anderen Erben. (Zum
Zugewinnausgleich im Einzelnen siehe weiter unten.)
Keiner der
Ehepartner darf über das eheliche Vermögen "als
Ganzes" alleine
verfügen – d.h., bereits der Unternehmer hat unter
Umständen ein Bedürfnis für
eine andere Regelung: stellt nämlich die Firma den
überwiegenden Teil des
gemeinsamen Vermögens dar, müßte der
Partner bei unternehmerischen
Entscheidungen, die den ganzen Betrieb betreffen (z.B. Verkauf,
Umwandlung in
eine andere Gesellschaftsform) nach gesetzlicher Regelung sein
Einverständnis
geben.
Für
Selbständige besonders wichtig ist zumeist auch, dass sie die
gesetzliche Folge
bei Scheidung, den Anspruch auf Zugewinnausgleich, in Bezug auf ihr
Unternehmen
einschränken oder verhindern möchten – da
die Ausgleichszahlung für den Wert
des Firmenanteiles die Firma bis zur Existenzgefährdung
belasten kann. Eine
solche Möglichkeit ist in der gesetzlichen Regelung nicht
vorgesehen.
Aber auch
andere Personenkreise sollten darüber nachdenken, ob ihnen die
flexiblen
Möglichkeiten der Ehevertragsgestaltung bessere rechtliche
Rahmenbedingungen
für die Ehe schaffen können als die gesetzlichen
Regeln.
Nach dem
Gesetz wird am Ende der Ehe bei Zugewinngemeinschaft (egal ob durch
Scheidung
oder Tod eines Partners) das Endvermögen festgestellt
(Zeitpunkt des
Scheidungsantrages). Davon wird das Anfangsvermögen
subtrahiert und jeder
Partner erhält die Hälfte. Bezüglich der
Güter, die einer in die Ehe gebracht
hat und die noch vorhanden sind, wird nur der Wertzuwachs zum
Endvermögen
zugerechnet.
Schulden
eines Partners sind dem anderen Ehepartner nur dann automatisch auch
zuzurechnen, wenn es sich um Schulden aus Geschäften
für den täglichen
Lebensbedarf handelt. Es gibt – anders als allgemein oft
angenommen – keinen
Grundsatz, wonach ein Ehepartner für Schulden des anderen
haftet. (Deswegen verlangen
Banken oft Bürgschaften des Ehepartners, wenn Sie einen Kredit
an den anderen
Ehepartner gewähren sollen.) Erbschaften und Geschenke
gehören weiterhin nur
dem Bedachten, gesetzlich ist aber der Wertzuwachs während der
Ehe zu teilen.
Die Gütertrennung
wird als Lösung von Vermögenden oder
Geschäftsleuten oft favorisiert, hat aber
ganz entschiedene Nachteile. Zwar bleibt hier auch nach Scheidung jeder
alleiniger Berechtigter seines Vermögens, was von vielen als
bedeutender
Vorteil angesehen wird – die Regelung hat aber den Nachteil,
daß im Falle des
Todes der Partner, was die Erbschaftssteuer anbetrifft, schlechter
gestellt
ist. Er hat nur den normalen Freibetrag von derzeit
305.000 Euro,
während im Fall der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich
vorab
ermittelt und nicht mit der Erbschaftssteuer belastet wird.
Dem Wunsch
nach weitgehender Selbständigkeit der einzelnen
Vermögen der Partner kann daher
meist die modifizierte Zugewinngemeinschaft am
ehesten Rechnung tragen.
Hier kann vertraglich formuliert werden, welche
Vermögensgegenstände wem
alleine belassen werden sollen. Erbschaftssteuerlich bleiben aber alle
Vorteile
der Freibeträge voll erhalten, selbst wenn fast alles vom Wert
der Vermögen
beim einzelnen Ehepartner alleine verbleibt.
Auch wenn
beide Partner den Wertzuwachs ihrer in die Ehe eingebrachten
Güter jeweils
selbst behalten und darüber alleine frei
verfügen können wollen, bietet sich
die modifizierte Zugewinngemeinschaft an.
Beispielsweise
kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich
ausgeschlossen werden.
Will man nur einzelne Güter, die jeder in die Ehe eingebracht
hat, für den Fall
der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausschließen (Immobilien,
Wertpapiere,
Unternehmen), so kann eine Vermögensaufstellung
darüber erfolgen und diese
Dinge aus dem Zugewinn herausgenommen werden, während
über sonstigen
Vermögenszuwachs in der Ehe der Zugewinnausgleich stattfindet.
Für später
von beiden zusammen erworbene Güter (z.B.
Eigentumswohnung/Haus) sollte bei
ungleichem Finanzierungsbeitrag auf jeden Fall eine Ergänzung
des Ehevertrages
erfolgen.
Die
Ehepartner sind durch die Ehe einander und für die gemeinsamen
Kinder zum
Unterhalt verpflichtet. Hieraus ergibt sich im Falle der
"Alleinverdienerehe"
der Anspruch des anderen Ehegatten auf ein dem gesellschaftlichen
Status
angemessenes "Taschengeld" zuzüglich zu den Geldmitteln, die
für die
gemeinsame Haushaltsführung benötigt werden.
Jeder
Ehegatte hat nach einer Scheidung dem Grundsatz nach selbst
für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen (§ 1569 BGB).
Erste
Ausnahme (§ 1570 BGB): Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes.
Bis zum ersten
Grundschuljahr braucht sich der das Kind betreuende Ehegatte nicht auf
Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen und kann vollen Unterhalt
in Anspruch
nehmen. Danach ist bis zum 15.Lebensjahr in der Regel eine
Halbtagstätigkeit
zumutbar – danach eine Ganztagstätigkeit. Bei
mehreren Kindern oder einem
"Problemkind" ist bis zum 11.Lebensjahr (des jüngsten Kindes)
keine
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit gegeben.
Weitere
Ausnahmen: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§
1571, 1572 BGB). Unterhalt
bis zur (Wieder)erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
(§ 1573 BGB):
über diese Vorschrift kommt es z.B. zum sogenannten
Aufstockungsunterhalt, wenn
das eigene Einkommen, das ein Ehepartner nach einer Scheidung erzielen
kann,
nicht den Lebensverhältnissen aus der Ehezeit entspricht.
Der
gesetzliche Unterhaltsanspruch entfällt bei:
Wiederverheiratung,
schwerwiegendem Fehlverhalten des Anspruchsberechtigten, kurzer
Ehedauer (bis
zwei Jahre)
Ehevertragliche
Möglichkeiten:
Die
Ehepartner können auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
Ein
Verzicht auf Trennungsunterhalt (den Unterhalt vor der Scheidung, wenn
die
Partner bereits getrennt leben) im Ehevertrag ist nicht
möglich. Waren die
Partner aber während der Ehezeit erwerbstätig, so
besteht auch während der
Trennung die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit, ebenso wie nach der Ehe.
Ein
Unterhaltsverzicht ist nur bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit
oder Vermögen
anzuraten – sind Kinder geplant oder schon vorhanden, sollte
bei einem
generellen Verzicht auf Unterhalt überlegt werden, ob im Fall
der
Kinderbetreuung durch nur einen Partner der generelle Verzicht auch
gelten
soll. Ein Verzicht könnte zum Beispiel nur für den
Fall vereinbart werden, daß
die Ehe keine Kinder hervorbringt.
Oder man
kann auch gegenseitig auf Ehegattenunterhalt verzichten, und
für den Fall, dass
Kinder aus der Ehe hervorgehen, den Kindesunterhalt so
erhöhen, daß dem
betreuenden Elternteil indirekt diese Leistung zu Gute kommt (wobei ihm
das
Kindergeld im vollen Umfang belassen wird), ohne daß aber ein
eigener
Unterhaltsanspruch besteht.
Oder:
Beide verzichten auf Unterhalt. Für den Fall, daß
Kinder aus der Ehe hervor
gehen, wird der Unterhaltsanspruch des betreuenden Ehegatten mit einem
Betrag
festgelegt, der mit dem Preisindex für die
Lebenshaltungskosten des
statistischen Bundesamtes gekoppelt wird (Anhebung und Senkung des
Unterhaltes
in gleichem prozentualen Verhältnis). Die Bindung an den
Preisindex muß der
Landeszentralbank zur Genehmigung vorgelegt werden, was in der Regel
aber kein
Problem darstellt.
Die
gesetzliche Regelung sieht vor, daß im Fall der Scheidung
für die Ehezeit die
Anwartschaften auf Altersrente (oder Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit)
gegeneinander ausgeglichen werden. Zu diesen Anwartschaften
zählen:
Versorgungsansprüche der Beamten, gesetzliche
Rentenversicherung, betriebliche
Altersversorgung, sowie Ansprüche aus privaten
Lebensversicherungen – nicht
jedoch private Kapitalversicherungen (auch wenn ein Rentenwahlrecht
vereinbart
wurde).
Dem
Ehegatten mit niedrigeren Anwartschaften steht die Hälfte des
sich aus der
Gegenüberstellung ergebenden Wertunterschiedes als
Ausgleichsanspruch zu – mit
anderen Worten, nach dem Versorgungsausgleich stehen beiden Partnern
aus der
Zeit der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften zu. Grundlage
für diese Regelung
war die "Hausfrauenehe", in der nur einer der Partner über
eigene
Anwartschaften verfügte.
Bei einer
"Doppelverdienerehe" ist eine andere ehevertragliche Regelung dann
angezeigt, wenn ein Partner zwar geringe Anwartschaften hat –
also
voraussichtlich einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Partner
haben wird –
aber durch Vermögen anderweitig abgesichert ist (Immobilien).
Daneben
bietet sich der einseitige Versorgungsausgleich an (der
Versorgungsausgleich
findet nur dann statt, wenn die Ehefrau einen Ausgleichsanspruch hat
– was sich
im Fall von langen Kindererziehungszeiten ohne
Erwerbstätigkeit ergeben
könnte).
Oder der
Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen, jedoch wird dem die Kinder
betreuende
Ehegatte für jedes Jahr der fehlenden
Erwerbstätigkeit ein entsprechender
schuldrechtlicher Ausgleich über eine Lebensversicherung
(Kapitallebensversicherung
mit Rentenwahlrecht) gewährt.
Bei dieser
Gestaltung sollte eine Klausel vereinbart werden, die den Anspruch auf
Versorgungsausgleich wiederaufleben läßt, sofern der
Ehepartner die fälligen
Prämien nicht vollständig entrichtet. Weiterhin
würde dann eine unwiderrufliche
Bezugsberechtigung des Ehepartners vereinbart.
Ehewohnung: Es kann vereinbart werden, daß
im Fall der dauerhaften
Trennung einem der Partner die eheliche Wohnung überlassen
wird.
Hausrat: Über Lieblingsstücke oder
Sammlungen, für die bei einem der
Partner ein ideelles Interesse besteht, kann eine Inventarliste
erstellt
werden, die klar stellt, welche Güter nur ihm gehören.
Sorgerecht: Seit der Neuregelung des
Kindschaftsrechts ist die
automatische Regelung zum Sorgerecht für Kinder, dass das
Sorgerecht bei beiden
Eltern verbleibt. Eine andere ehevertragliche Regelung – z.B.
dass das
Sorgerecht immer bei der Mutter verbleiben soll – ist zwar
möglich, wird aber
vom Richter im Falle der Scheidung hinsichtlich des Kindeswohls
überprüft.
Rechtsanwältin
Ute Jordan
Stand: 1.6.2001
