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Einvernehmliche
Ehescheidung
Einleitung
Trennungszeit
Kosten der
Scheidung
Scheidungsfolgenregelung
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Unterhalt für den
Ehepartner
Kindesunterhalt
Sorgerecht
Hausrat
Steuern
Durch Film und
Fernsehen, aber auch durch
die früher überwiegende Praxis, ist das
gängige Bild, dass sich die meisten von
einer Scheidung machen, geprägt: Nämlich als
streitige Scheidung, bei der die
„Fetzen fliegen“ und beide Ehepartner keine Kosten
und Mühe scheuen, es der
anderen Seite noch einmal so richtig heimzuzahlen.
Zum
Glück kann es auch anders gehen. Sofern
die Ehepartner noch in der Lage sind, miteinander zu reden und
– eventuell
unter Mithilfe eines Mediators oder eines Anwaltes –
gemeinsame Lösungswege zu
erarbeiten, ist, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, zu
überlegen, ob eine
einvernehmliche Scheidung in Frage kommt.
Bei einer
einvernehmlichen Ehescheidung
können die Ehepartner nicht nur Nerven, sondern oft auch
einiges an Geld sparen
und haben außerdem die Möglichkeit, auf ihre
Situation individuell zugeschnittene
Regelungen zu vereinbaren.
Die
einvernehmliche Ehescheidung kann mit
Hilfe von je einem Anwalt pro Ehepartner erfolgen. Bei noch vorhandener
Vertrauensgrundlage zwischen den Eheleuten ist aber auch die Stellung
des
Scheidungsantrages mit nur einem Anwalt möglich. Dies hat
Kostenvorteile, jedoch
ist nur einer der Ehepartner der Mandant des Anwaltes (aus
anwaltsberufsrechtlichen Gründen), weshalb der andere im
Gerichtsverfahren
keine eigenen Anträge stellen kann. Dies ist aber auch nicht
notwendig, wenn
alle rechtlich zu klärenden Punkte bereits vorher geregelt
wurden und auch
Einigkeit darüber besteht, dass die Ehe geschieden werden
soll. Sollte der
andere Ehepartner bei dieser Vorgehensweise das Gefühl
bekommen, seine
Interessen würden nicht berücksichtigt, kann er sich
z.B. kurz vor Abschluss
einer Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen von einem weiteren Anwalt
zur
Absicherung beraten lassen.
Im Folgenden
finden Sie Informationen zu den
wichtigsten Fragen, die sich bei einer Scheidung stellen.
Vor Antrag auf Scheidung:
mindestens ein Jahr (kürzer nur bei einem
Härtefall, also etwa bei schweren körperlichen
Misshandlungen), wobei Trennung
innerhalb der Wohnung auch möglich ist, wenn die
Lebensbereiche getrennt sind
und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird.
Sind sich beide
Eheleute über einen frühen
Zeitpunkt der Trennung einig, kann dies die Wartezeit zum
Scheidungsantrag
verkürzen.
Der Streitwert
und damit die Kosten der
Scheidung richten sich nach dem dreifachen gemeinsamen
Nettomonatseinkommen
beider Ehepartner. Besondere laufende Belastungen, also z.B.
Kreditraten
für gemeinsamen Hausrat oder Wohneigentum können
Berücksichtigung finden.
Beispiel: Die Ehepartner haben zusammen
€ 6.000 Nettoeinkommen
in drei Monaten, daraus ergeben sich Gerichtskosten und Anwaltskosten.
Im
Beispiel wäre eine Anwaltsgebühr dann € 338,
eine Gerichtsgebühr € 136. Für die
gesamte Scheidung fallen bei Anwalt und Gericht jeweils 2
Gebühren an (3
Gebühren nur bei streitiger Scheidung, wenn Beweis erhoben
werden muss). Ist
noch ein Eilverfahren wegen des Unterhalts notwendig, erhöht
das die Kosten.
(Zur Berechnung von Anwaltsgebühren siehe auch unser Artikel
„Gebühren
und Kosten – wieviel
kostet mein Recht“.)
Für
die einvernehmliche Scheidung ist es
notwendig, dass sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen
einigen.
Sie können weitgehend selbst bestimmen, welche Regelungen
über
Zugewinnausgleich, ggf. Kindes- und Ehegattenunterhalt,
Versorgungsausgleich,
Hausrat und Ehewohnung getroffen werden sollen. Eine dann gefundene Scheidungsfolgenregelung
kann beim Scheidungstermin bei Gericht protokolliert werden;
dann ist
hierfür ein zweiter Anwalt zum Gerichtstermin notwendig
(eventuell ein
"Fluranwalt" zu geringer Gebühr).
Eine Regelung
kann auch bereits während der
Trennung als Ehevertrag notariell beurkundet
werden (die notarielle
Beurkundung ist dann zu empfehlen, wenn Regelungen enthalten sind, die
schon
vor der Scheidung gelten soll, etwa über Unterhalt
während der Trennung).
Wichtig: Die notarielle Beurkundung
über die Scheidungsfolgen
sollte unbedingt frühzeitig (ein Jahr vor Scheidungsantrag)
erfolgen, wenn die
Eheleute keinen Ausgleich ihrer
Rentenanwartschaften (sogenannter
Versorgungsausgleich)
wünschen. Wird die Wartezeit nicht eingehalten, so muss mit
dem
Scheidungsantrag beantragt werden, dass der Ausgleich der
Rentenanwartschaften
nicht durchgeführt werden soll. Die Entscheidung
darüber obliegt dann dem
Richter und wird nur in bestimmten Fällen genehmigt.
Der Versorgungsausgleich
findet nach
dem Gesetz immer für die gesamte Ehezeit statt (wichtig: hier
gilt der Monat
der Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehepartner, nicht Zeitpunkt
der
Trennung! Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen
führen, wenn die Eheleute über
viele Jahre nur getrennt waren, ohne sich scheiden zu lassen).
Der
Versorgungsausgleich kann unter
Umständen nicht gewollt sein, wenn einer der Partner zwar
geringere
Anwartschaften hat (z.B. Selbständiger ist, der immer nur
minimale oder keine
Rentenbeiträge entrichtet hat ) aber anderweitig eine gute
Altersvorsorge
getroffen hat (Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen). Dieser
hätte
gesetzlich dann einen Ausgleichsanspruch, wenn der Partner mehr
Anwartschaften
hat – aber dieser verfügt vielleicht über
keinerlei eigene Rückstellungen durch
Wertpapiere und sonstiges Vermögen.
Wenn beide
Ehepartner voll berufstätig waren
während der Ehezeit und über eine ausreichende
Altersabsicherung verfügen oder
wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war, wird häufig ebenfalls
auf den
Versorgungsausgleich verzichtet.
Nach dem Gesetz
wird das Endvermögen der
Eheleute festgestellt. (Achtung: hier ist Stichtag der Tag der
Zustellung des
Scheidungsantrages beim anderen Ehepartner!) Vom Endvermögen
wird das
Eheanfangsvermögen abgezogen. Jeder der Ehepartner
erhält die Hälfte. Von
während der Ehezeit gemachten Erbschaften oder Schenkungen auf
das Erbteil wird
„nur“ der Wertzuwachs zwischen den Ehegatten
geteilt. Wer seine Vermögensmasse
in anderer Weise teilen will, braucht eine vertragliche Regelung
hierüber
(Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag). (Siehe auch unser
Artikel über Eheverträge)
Während
der
Trennung besteht die gleiche Pflicht wie
während der Ehezeit zur gegenseitigen finanziellen
Unterstützung. Nach der
Scheidung hat jeder dem Grundsatz nach selbst
für sich zu sorgen.
Folgende Ausnahmen gelten von diesem Grundsatz:
1.
Erziehung kleiner Kinder (aber nur dann keine Pflicht zur
Arbeit, wenn während
der Ehe auch keiner (weiteren) Beschäftigung nachgegangen
wurde).
Faustregel:
jüngstes Kind
unter sieben Jahre: keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit.
Jüngstes Kind unter 14
Jahre: nur Pflicht zur Teilzeit. Danach: volle Arbeitsverpflichtung, es
sei denn,
behinderte Kinder oder besondere andere
Betreuungsbedürftigkeit liegt vor.
2. Alter oder Krankheit, Arbeitslosigkeit (nur für
angemessene Zeit).
3. Überbrückungsunterhalt
–
Je länger die Ehezeit, um so länger besteht hier
die Pflicht zur Überbrückung; der Ehegatte mit
geringerem Einkommen soll nicht
sofort seine in der Ehe gewohnten Lebensumstände verlieren.
Dem
Unterhaltszahlenden
(wenn berufstätig) verbleibt immer ein Selbstbehalt von € 1000 zu
seiner eigenen Verwendung. Die Partner
können hier aber auch
vertraglich jede andere denkbare Regelung treffen vom Verzicht auf
Unterhalt
bis zur Festlegung bestimmter Mindest- oder
Höchstbeträge.
Dieser wird
gesetzlich über die sog. “Düsseldorfer
Tabelle“ nach Einkommenshöhe und
Kindesalter ermittelt. Die Eltern können
nicht zum Nachteil der Kinder darüber
Verzichtserklärungen treffen, es ist aber
möglich, einen höheren Kindesunterhalt vereinbaren,
wenn dafür z.B. kein oder
nur ein geringer Ehegattenunterhalt gezahlt wird.
Das Kindergeld
wird nach der
gesetzlichen Regelung hälftig geteilt, das heißt dem
Unterhaltszahlenden zur
Hälfte angerechnet. Seit dem 01.01.2001 wird diese Anrechnung
zu Gunsten des
Unterhaltszahlenden jedoch nur durchgeführt, wenn für
das Kind danach der
Betrag des gesetzlichen Existenzminimums verbleibt (je nach Alter
zwischen €
254 und 420). Häufig wird die private vertragliche Regelung
getroffen, dass das
Kindergeld bei dem Elternteil verbleibt, der die Kinder
hauptsächlich betreut.
Der Zahlende
hat gegenüber Kindern nur einen
Selbstbehalt von in der Regel € 900 (bzw. € 770, wenn er kein
Erwerbseinkommen hat). (Anmerkung: Alle genannten Beträge werden alle 2 Jahre angepasst.)
Nach neuem
Recht ist dies nicht mehr, wie
früher oft, der große Streitpunkt, da zumeist die
gesetzliche Regelung der
gemeinsamen Sorge für die Kinder beibehalten wird. Hier
braucht es jetzt
triftige Gründe, um das alleinige Sorgerecht zu bekommen.
Sinnvoll kann
es aber sein, wenn die
Ehepartner gemeinsam konkret besprechen, wann die Kinder wo sind, wer
welchen
Anteil der Ferien übernimmt, wie der reguläre Umgang
ablaufen soll – wenn
gewünscht, können die Partner dies auch schriftlich
festhalten.
Die Ehepartner
müssen auch über die
Verteilung der Haushaltsgegenstände eine Regelung treffen
– können sie sich
nicht einig werden, nimmt der Richter die Verteilung vor (ohne zu
wissen,
welche „Lieblingsstücke“ wer hat, was wem
von beiden fehlt). Überlässt man die
Verhandlung darüber dem Anwalt, wird dieser dies selten ohne
Honorarvereinbarung (pauschale oder stundenweise Vergütung)
übernehmen –also
besser selbst in ruhigerer Stunde verteilen und ein schriftliches
Verteilungsprotokoll mit Unterschrift beider Eheleute erstellen.
Während
der Trennungszeit bleibt die
gemeinsame Veranlagung bestehen, sofern in dem betreffenden Jahr eine
kurze
Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens angegeben werden kann. Auch im Jahr
der
Scheidung haben die Eheleute unter der zuvor genannten Voraussetzung
noch das
Recht, sich weiterhin gemeinsam veranlagen zu lassen.
Rechtsanwältin
Ute Jordan
Stand: 20.6.2007
